definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Juli 2022BEK 2022 27MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenConfederazione Svizzera,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertr. durch Divisione delle contribuzioni, Palazzo Amministrativo 1, Viale Stefano Franscini 6/Vicolo Sottocorte, 6501 Bellinzona,gegenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Februar 2022, ZES 2021 668);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 28. August 2021 betreibt die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf Fr. 16‘544.75 direkte Bundessteuer 2016 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 256.45 und 3 % Zins ab 7. August 2021. Für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sind Fr. 95.30 notiert (Vi-act. B/KB 1).b)Nach Erhebung des Rechtsvorschlages ersuchte die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 das Bezirksgericht Höfe um definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 16‘544.75 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 372.25 bis 31. Oktober 2021 und 3 % Zins seit 1. November 2021 (Vi-act. A/I). Mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdegegner, das Gesuch sei abzuweisen, unter anderem weil die als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Veranlagungsverfügung vom 2. Dezember 2020 weder ihm noch seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehefrau eröffnet worden sei (Vi-act. A/II). Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Vorbringen des Beschwerdegegners keine Stellung (vgl. E. 3 hiernach).c)Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wies die Vorinstanz das Begehren um definitive Rechtsöffnung ab (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2016 vom 2. Dezember 2020 dem Beschwerdegegner zugestellt und somit eröffnet worden sei. Entsprechend sei schon deshalb das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. Ob eine Zustellung nur an den Beschwerdegegner allein genügt hätte, liess die Vorinstanz offen (angefochtene Verfügung E. 5).d)Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):Diese Beschwerde wird gutgeheissen.Die angefochtene Urteilsverfügung ist somit aufzuheben.Das eingegebene Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Dezember 2021 ist infolgedessen gutzuheissen.Es werden keine Partei- oder Gebührenkosten auferlegt.Der Beschwerdegegner erstattete am 13. März 2022 (Postaufgabe: 14. März 2022) die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7). Am 21. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 9).2.Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
Confederazione Svizzera,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertr. durch Divisione delle contribuzioni, Palazzo Amministrativo 1, Viale Stefano Franscini 6/Vicolo Sottocorte, 6501 Bellinzona,gegenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
Diese Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Urteilsverfügung ist somit aufzuheben.
Das eingegebene Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Dezember 2021 ist infolgedessen gutzuheissen.
Es werden keine Partei- oder Gebührenkosten auferlegt.